Verwaltungsgericht ZH, VB.2026.00437
28. August 2026 · 3. Abteilung/Einzelrichter · Deutsch
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage). Die Aufsichtskommission entband den gesuchstellenden Anwalt zur Wahrung seiner Honoraransprüche vom Berufsgeheimnis, womit die Kosten des Verfahrens der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen waren. Die Höhe derselben bewegt sich sodann am unteren Rand der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 3.1). Abweisung.
Verwaltungsgericht ZH · VB.2026.00437 · Deutsch
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
- 1.
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
- 2.
- RA B, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage), hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 30. März 2026 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin A mit Schreiben vom 31. März 2026 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwalt B vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen erhebe, und um sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern. A liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- (Dispositivziffer 2) auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffer 3). II. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Poststempel vom 10. Juli 2026) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 4. Juni 2026. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG). 1.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2026 bezeichnet als Empfänger zwar das "Obergericht des Kantons Zürich" und die Beschwerdeführerin ersucht wörtlich um "Erlass" der ihr von der Aufsichtskommission auferlegten Kosten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Eingabe an das Verwaltungsgericht adressiert und als "Beschwerde" bezeichnet, die sie "form- und fristgerecht" eingereicht habe, war (bzw. ist) jedoch von einem Beschwerdewillen ihrerseits – und nicht von einem "blossen" Kostenerlassgesuch zuhanden des Obergerichts – auszugehen und somit das vorliegende Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 14. Juli 2026 denn auch nicht dagegen opponiert. 1.3 Streitgegenstand bildet allein die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist der Beschluss vom 4. Juni 2026 nicht zu beurteilen. 2. 2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGE 150 II 300 E. 5.2). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; vgl. auch § 34 Abs. 3 AnwG). 2.2 Gemäss § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) beträgt die Staatsgebühr für die Entbindung vom Berufsgeheimnis Fr. 500.- bis Fr. 1'000.-. Nach § 11 derselben Verordnung werden die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz gemäss § 37 AnwG auferlegt, welche Bestimmung im hier einschlägigen Abs. 1 wiederum auf die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren verweist. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sieht vor, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen. 3. 3.1 Die Aufsichtskommission entband den Beschwerdegegner 2 zur Wahrung seiner Honoraransprüche vom Berufsgeheimnis und hiess somit dessen Gesuch vom 30. März 2026 gut, zu dem sich die Beschwerdeführerin zuvor nicht (zustimmend) geäussert hatte. Ausgangsgemäss waren damit aber die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin als im Ergebnis unterliegender Partei aufzuerlegen (vorn E. 2.2). Die Höhe derselben bewegt sich am unteren Rand der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal den Behörden bei der Gebührenfestsetzung ein weites Ermessen zukommt und eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung angezeigt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 96). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführerin steht es frei, zu gegebener Zeit das Obergericht um Erlass der ihr auferlegten Kosten zu ersuchen (vgl. vorn E. 1.2). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin wenigstens sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren stellte bzw. stellen wollte. Allerdings wäre ein solches im Licht der vorstehenden Erwägungen ohnehin wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihres Antrags auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 605.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerin 1; c) den Beschwerdegegner 2; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).