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DTF 97 V 129BGEx

DTF 97 V 129

32. Auszug aus dem Urteil vom 13. September 1971 i.S. Stampfli gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regesto

art. 12bis cpv. 1 LAMI

Art. 12 bis cpv. 1 LAMI . La legge ingiunge alle casse-malati l'obbligo di erogare un'indennità giornaliera soltanto in caso di totale incapacità al lavoro, non invece anche in caso d'incapacità parziale. - Osservazione de lege ferenda.

Considerandi

— DTF 97 V 129, pag. 129 —

Aus den Erwägungen:

Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-. Gestützt hierauf heisst es in Art. 57 Abs. 2 der Statuten der Schweizerischen Betriebskrankenkasse, ein Krankengeld erhalte nur, wer vollständig arbeitsunfähig sei. Demnach gewährt die Kasse kein Krankengeld, wenn und solange ein Versicherter nur teilweise arbeitsunfähig ist. Diese Beschränkung auf gänzlich arbeitsunfähige Patienten ist gesetzmässig, was der Beschwerdeführer bei seinem Eventualgesuch um das halbe Krankengeld übersieht. Der Wortlaut des Art. 12bis Abs. 1 KUVG erlaubt den Kranken kassen, jedem nur teilweise arbeitsunfähigen Patienten das Krankengeld zu verweigern.

Diese Regelung vermag freilich sozialpolitisch nicht zu befriedigen; sie widerspricht namentlich der im modernen Sozialversicherungsrecht herrschenden Tendenz, auch für teilweise — DTF 97 V 129, pag. 130 — Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu entschädigen. Die Problematik des heutigen Rechtszustandes wird, wie angenommen werden darf, bei der bevorstehenden Neuordnung der Krankenversicherung beachtet werden.

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · DTF 97 V 129
Termini attivi:
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