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DTF 97 V 190BGEx

DTF 97 V 190

46. Auszug aus dem Urteil vom 10. September 1971 i.S. W. gegen "Die Eidgenössische" Kranken- und Unfall-Kasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regesto

art. 132 OGart. 104 OG

L' art. 132 OG deroga agli art. 104, 105 e 114 OG pure quando il ricorso di diritto amministrativo concerne non solo l'assegnazione o il rifiuto di prestazioni assicurative, ma anche la qualità di membro d'una cassa-malati, ove i due punti litigiosi siano strettamente connessi.

Fatti da pagina 190

Fatti

— DTF 97 V 190, pag. 190 —

Aus dem Tatbestand:

W. trat im April 1968 als kollektiv versichertes Mitglied der Kranken- und Unfallkasse "Die Eidgenössische" bei und wurde später infolge Auflösung des Kollektivvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Kasse Einzelmitglied. Er ist verbeiständet. Auf dem Beitrittsformular vom 9. Mai 1968 hatte W. angegeben, dass er keine Krankheiten überstanden habe, zur Zeit vollständig gesund sei und an keinem Gebrechen leide.

— DTF 97 V 190, pag. 191 —

Im Oktober 1969 verlangte der Beistand für W., welcher im August 1969 wegen eines Schizophrenieschubes in eine Klinik eingewiesen worden war, bei der Krankenkasse Taggelder. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Kasse gestützt auf einen ärztlichen Bericht von der schon 1967 akut gewesenen Krankheit und der Beistandschaft. Sie verfügte daher den sofortigen Kassenausschluss und forderte die bereits bezahlten Spitalkosten zurück.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

Das Beschwerdeverfahren hat einerseits die Rückerstattung und Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Anderseits ist zu entscheiden, ob die Kasse berechtigt gewesen sei, W. auszuschliessen. Der Streit um die Mitgliedschaft unterliegt der Kognitionsbefugnis gemäss Art. 104 OG (nicht publiziertes Urteil i.S. Besson vom 29. Oktober 1970). Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung indessen auf den engen sachlichen Zusammenhang von Kassenausschluss, Leistungsentzug und Rückerstattung von erbrachten Kassenleistungen hin, so dass es sich rechtfertigt, das angefochtene Urteil gemäss Art. 132 OG zu überprüfen. Die Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts ist somit nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · DTF 97 V 190
Termini attivi:
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