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1B_101/2016BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

1B_101/2016

Urteil vom 18. März 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft.
Gegenstand
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016.

In Erwägung,

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 seine erkennungsdienstliche Erfassung anordnete

;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abwies, soweit darauf einzutreten war;

dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_101/2016
Termini attivi:
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