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1B_168/2011BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

1B_168/2011

Verfügung vom 29. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Daniel Bäumlin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Sicherheitshaft; Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Untätigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt.

In Erwägung,

dass X.________ mit Schreiben vom 25. März 2011 Beschwerde gegen die angebliche Verfahrensverzögerung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt im gegen ihn geführten Strafverfahren erhoben hat;

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2011 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die kantonalen Behörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren 1B_168/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Stohner

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_168/2011
Termini attivi:
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