1B_241/2015
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. Juni 2015 erhoben hat;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2015 aufgefordert hat, spätestens am 20. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;
dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist, weshalb das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2015 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 8. September 2015 angesetzt hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass innert der Nachfrist der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli