1B_275/2007
Erwägungen:
1. X.________ hat vor dem Obergericht des Kantons Thurgau eine Berufung in Strafsachen betreffend üble Nachrede hängig (Verfahren SBR.2006.40).
2. X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er wirft dem Obergericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde irgendwelche Aussagen über den Stand des von ihm beanstandeten Berufungsverfahrens zu machen. So geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, wann er seine Berufung eingereicht haben will und welche Verfahrensschritte in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Somit lässt sich aufgrund der eingereichten Beschwerdebegründung die Angemessenheit der Verfahrensdauer des beanstandeten Berufungsverfahrens nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli