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1B_287/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_287/2016

Urteil vom 22. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand

In Erwägung,

dass A.________ mit Fax-Eingabe vom 3. August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2016 aufgefordert hat, eine mit einer Originalunterschrift versehene Rechtsschrift sowie den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 17. August 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer am 5. August 2016 dem Bundesgericht eine mit einer Originalunterschrift versehene Rechtsschrift hat zukommen lassen;

dass der Beschwerdeführer indessen den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_287/2016
Termini attivi:
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