Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
1B_310/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_310/2011

Urteil vom 29. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichteintreten auf die Strafanzeige,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident.

In Erwägung,

dass der a.o. Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2011 eine von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 18. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Urteilserwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_310/2011
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente