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1B_33/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_33/2018

Verfügung vom 13. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Abweisung eines Verschiebungsgesuchs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Januar 2018 (SK.2017.73).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat;

dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen;

dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_33/2018
Termini attivi:
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