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1B_357/2021BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_357/2021

Verfügung vom 6. Juli 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Kontosperre,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Präsident, vom 25. Mai 2021 (SB.2018.46).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 seine Beschwerde zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 1B_357/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_357/2021
Termini attivi:
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