1B_357/2021
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1B_357/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli