Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
1B_362/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_362/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

In Erwägung,

dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_362/2009
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente