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1B_396/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_396/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 20. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Polizei bzw. gegen unbekannte Täterschaft erstattete, dies namentlich wegen angeblichen Diebstählen, Sabotagen und Schikanen;

dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2011 verfügte, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf die Anzeige nicht einzutreten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 genehmigte;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. März 2012 Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde als verspätet eingereicht erachtete und daher mit Entscheid vom 1. Juni 2012 nicht darauf eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass kein Anlass besteht, vom Regelfall gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_396/2012
Termini attivi:
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