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1B_59/2017BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

1B_59/2017

Verfügung vom 10. März 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft von A.________ wegen Wiederholungsgefahr bis zum 18. März 2017 verlängerte;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine von A.________ gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2017 abwies;

dass A.________ mit Eingabe vom 7. Februar 2017 (Postaufgabe am 13. Februar 2017) gegen den Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass A.________ seine Beschwerde mit Schreiben vom 8. März 2017 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_59/2017
Termini attivi:
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