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1B_642/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_642/2011

Urteil vom 9. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung das von diesem gestellte Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies;

dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 abgewiesen wurde;

dass er gegen diesen - ihm am 14. Oktober 2011 eröffneten Beschluss - mit Eingabe vom 11. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte, wobei er in Aussicht stellte, dass Begehren, Begründung und Beweismittel nachgereicht würden;

dass die gesetzliche 30t-ägige Beschwerdefrist am 14. November 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG);

dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine Eingabe vom 11. November 2011 zu ergänzen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1B_642/2011
Termini attivi:
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