1C_147/2012
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 21. Juni 2012 angeordnet hat, dass X.________ eine Kontrollfahrt in Begleitung eines Verkehrsexperten zu absolvieren habe;
dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Januar 2012 die Beschwerde abgewiesen hat;
dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil am 5. März 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli