1C_197/2018
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2018 mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben haben;
dass diese Beschwerde von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zurückzogen wurde;
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter infolge Rückzugs abzuschreiben ist;
dass im Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, obwohl sie eine Vernehmlassung verfasst hatte;
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Gelzer