1C_290/2008
In Erwägung,
dass die Eheleute X.________ gegen das am 29. April 2008 betreffend Baubewilligung ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben haben;
dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2008 zurückgezogen haben;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_290/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Muri, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp