1C_300/2017
In Erwägung,
dass die A.________ GmbH und Mitbeteiligte ihre am 26. Mai 2017 betreffend Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) erhobene Beschwerde gegen den am 31. März 2017 ergangenen Entscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 14. Juli 2017 zurückgezogen haben;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_300/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp