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1C_314/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_314/2012

Verfügung vom 10. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Gemeinde Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 17. April 2012.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung);

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1C_314/2012
Termini attivi:
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