1C_352/2016
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich seine am 4. August 2016 gegen das am 15. Juli 2016 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Abteilung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich (Einzelrichter) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 16. August 2016 zurückgezogen hat;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
dass der privaten Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_352/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp