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1C_396/2026BGEx
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Tribunal fédéral
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1C_396/2026

1C_396/2026, 1C_397/2026
Urteil vom 6. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
gegen
Politische Gemeinde Arbon,
Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Latte Art (Coffee to go) ",
1C_397/2026
Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Seeliebi9320",
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2026 (VG.2026.28/E und VG.2026.29/E).

Sachverhalt:

Fatti

A. Am 22. Januar 2026 erteilte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) des Kantons Thurgau der politischen Gemeinde Arbon die Ausnahmebewilligung für die gastronomische Zwischennutzungen "Latte Art (Coffee to go) " und "Seeliebi9320" auf der Liegenschaft Nr. 2851 in Arbon mit Befristung bis zum 31. Dezember 2027. Mit separaten Entscheiden gleichen Datums trat es auf die Einsprachen der A.________ AG nicht ein.

Gegen die Baubewilligungs- und Einspracheentscheide erhob die A.________ AG Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um aufschiebende Wirkung, was das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheiden vom 8. April 2026 ablehnte (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_264/2026 und 1C_266/2026 vom 17. Juli 2026). Mit zwei separaten Urteilen vom 10. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht in der Folge auch die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (VG.2026.28/E betreffend Zwischennutzung "Latte Art [Coffee to go]" und VG.2026.29/E betreffend Zwischennutzung "Seeliebi9320").

B. Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 13. Juli 2026 beantragt die A.________ AG die Aufhebung der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts und der Gesamtentscheide des DIV, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht (Verfahren 1C_396/2026 betreffend Zwischennutzung "Latte Art [Coffee to go]" und Verfahren 1C_397/2026 betreffend Zwischennutzung "Seeliebi9320").

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Gemeinde Arbon beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das DIV hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Die beiden Beschwerden und die beiden angefochtenen Urteile sind inhaltlich praktisch identisch. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

2. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Endentscheide in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3 mit Hinweisen). Streitgegenstand ist allerdings einzig, ob das Kantonsgericht die die Beschwerdeführerin betreffenden Nichteintretensentscheide des DIV zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Ausführungen macht, die darüber hinausgehen, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf ihr aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes unbedingtes Replikrecht. Sie bringt vor, das Verwaltungsgericht habe mit der Urteilsfällung bloss acht Tage gewartet, nachdem bei ihr die Stellungnahmen des DIV und der Gemeinde eingegangen seien, und damit das Replikrecht verletzt.

Das Verwaltungsgericht führte in beiden Verfahren einen doppelten Schriftenwechsel durch. Während das DIV im zweiten Schriftenwechsel auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, äusserte sich die Gemeinde in ihrer Duplik vom 21. Mai 2025 auf einigen wenigen Zeilen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin; dabei wiederholte sie im Wesentlichen, was sie bereits in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht hatte. Diese in beiden Verfahren identisch abgefasste Duplik ging am 2. Juni 2026 bei der Beschwerdeführerin ein. Am 10. Juni 2026 und somit acht Tage später fällte das Verwaltungsgericht die hier angefochtenen Urteile.

Es ist zutreffend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht umfasst, sich zu allen Eingaben äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Allerdings ist das rechtliche Gehör kein Selbstzweck. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe im Einzelnen BGE 147 III 586 E. 5.2.1; Urteil 2C_740/2025 vom 9. September 2026 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Partei, deren Gehör verletzt wurde, nicht darlegt, dass sie bei Gewährung desselben überhaupt Ausführungen hätte machen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt werden konnten (Urteil 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht wies die bei ihm erhobenen Beschwerden ausschliesslich aufgrund der seiner Ansicht nach fehlenden Betroffenheit der Beschwerdeführerin ab. Diese Betroffenheit thematisierte die Gemeinde in der Duplik vom 2. Juni 2026 nicht und es ist deshalb nicht erkennbar, dass diese einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte haben können. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch mit keinem Wort zur Frage, was sie denn noch hätte vorbringen wollen. Vor diesem Hintergrund ist ihre Rüge unbegründet.

4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht ihr keine Akteneinsicht gewährt habe. Auch weist sie darauf hin, das Verwaltungsgericht habe verschiedenen weiteren Beweisanträgen nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin ersuchte das Verwaltungsgericht in ihren beiden Beschwerden um Akteneinsicht. Da sich in den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte finden und das Verwaltungsgericht dazu in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren schweigt, ist davon auszugehen, dass diese Gesuche tatsächlich unberücksichtigt geblieben sind.

Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweisen). In einem Verfahren, in dem die Einspracheberechtigung strittig ist, ist jedenfalls Einsicht in diejenigen Unterlagen zu gewähren, die dafür relevant sein könnten (Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 II 359). Da das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht behandelte, verletzte es Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerden sind aus diesem Grund gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht wies zudem in seinem Urteil den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ab, ging jedoch auf deren weitere Beweisanträge nicht ein. Es wird Gelegenheit haben, sich im Rahmen seiner erneuten Beurteilung mit diesen Anträgen zu befassen. Vorliegend sind keine weiteren Ausführungen dazu angezeigt.

5. Die Beschwerden sind gutzuheissen und die angefochtenen Urteile aufzuheben. Die beiden Angelegenheiten sind zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Gemeinde aufzuerlegen, da der gastronomischen Zwischennutzung ein Vermögensinteresse zu Grunde liegt und die Gemeinde in diesem Zusammenhang wie eine Privatperson auftritt (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat zudem der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1C_396/2026 und 1C_397/2026 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Urteile aufgehoben. Die beiden Angelegenheiten werden zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Gemeinde auferlegt.

4. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Arbon, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1C_396/2026
Termini attivi:
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