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1C_411/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_411/2026

Urteil vom 1. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,
gegen
Einwohnergemeinde Gebenstorf,
Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf, handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Abfallrechtliche Betriebsbewilligung (Sprungbeschwerde); vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 2. Juli 2026 (WBE.2026.172).

Sachverhalt:

Fatti

A. Am 25. September 2024 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau der A.________ AG eine bis zum 30. September 2025 befristete abfallrechtliche Betriebsbewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen am Betriebsstandort an der Vogelsangstrasse 20 in Gebenstorf - dies, nachdem sie ihr bereits zuvor befristete Bewilligungen erteilt hatte. Am 26. Februar 2025 ersuchte die A.________ AG beim BVU um Erneuerung dieser Bewilligung. Mit Entscheid vom 30. September 2025 gab das BVU dem Gesuch statt, wobei es die bewilligten Abfälle und Entsorgungsverfahren näher bezeichnete. Es befristete die Bewilligungsdauer zudem auf sechs Monate (vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026) und hielt fest, die Bewilligungsnehmerin habe mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Frist ein Erneuerungsgesuch einzureichen. Die Einwohnergemeinde Gebenstorf erhob dagegen Beschwerde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_737/2025 vom 23. Januar 2026).

Am 5. Dezember 2025 und am 20. Februar 2026 stellte B.________ von der C.________ per E-Mail den Antrag auf Verlängerung/Erteilung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung für die A.________ AG. Am 4. März 2026 reichte diese selbst ein schriftliches "Gesuch um weitere Verlängerung der provisorischen Betriebsbewilligung" ein. Zu diesen Gesuchen und weiteren Eingaben sowie zu den bis dahin eingereichten Unterlagen nahm das BVU am 26. März 2026 Stellung, wobei es u.a. festhielt, dass die erforderlichen Unterlagen nach wie vor nicht vollständig seien. Die Gesuchstellerin sei auf diesen Umstand bereits am 5. Februar 2026 hingewiesen worden.

Am 31. März 2026 erliess das BVU (Abteilung für Umwelt) folgende Verfügung:

"1. Der Firma A.________ AG ist es am Standort Vogelsangstrasse 20, 5412 Gebenstorf, ab 1. April 2026 untersagt, mineralische Bauabfälle (Betonabbruch, Ziegel, Mischabbruch, Strassenaufbruch, Ausbauasphalt mit PAK-Gehalt bis 250 mg/kg, Ausbauasphalt mit PAK-Gehalt von 250 bis 1'000 mg/kg Beton-, Misch- oder Ziegelabbruch) sowie unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial anzunehmen und zu behandeln.

2. Es ist der Firma A.________ AG am Standort Vogelsangstrasse 20, 5412 Gebenstorf, ab 1. April 2026 ebenfalls untersagt, die mobile Brecher- und Siebanlage (Bauschuttaufbereitungsanlage) sowie die Aushubwaschanlage für die Aufbereitung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial einzusetzen, zu bewegen, zu nutzen oder zu betreiben.

3. Der A.________ AG ist es gestattet, am Standort Vogelsangstrasse 20, 5412 Gebenstorf, in der Aushubwaschanlage Primärkies zu sortieren und zu verarbeiten.

4. Die A.________ AG wird verpflichtet, das Primärkies (Primärmaterial) gemäss Ziffer 3 separat und klar räumlich getrennt vom bestehenden Lager des Aushub- und Ausbruchmaterials im westlichen Teil des Areals (vgl. Abbildung 1; grüner Bereich; westlicher Bereich) zu lagern. Es ist der A.________ AG untersagt, das im östlichen Teil des Areals bereits abgelagerte Material (vgl. Abbildung 1; roter Bereich; östlicher Bereich) in der Aushubmaschine zu behandeln.

5. - 7. [Androhung u.a. von Ersatzmassnahmen, Strafanzeige und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB]

8. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1, 2 und 4 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Der Betrieb der Abfallanlage (Annahme und Behandlung von Bauabfällen und unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial) am Standort darf erst wieder aufgenommen werden, wenn der A.________ AG die abfallrechtliche Bewilligung für die Anlagetyp Bauschuttaufbereitungsanlage und Aushubwaschanlage erteilt wird.

10. [...]"

Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 23. April 2026 beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Entscheid der Abteilung für Umwelt vom 31. März 2026 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vorsorglich sofort die abfallrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Aushubwaschanlage und des Baustoffrecyclingplatzes am Standort Vogelsangstrasse 20, 5412 Gebenstorf, vorläufig für ein Jahr mit den baubewilligten Umschlagskapazitäten bzw. 180'000 t für die Aushubwaschanlage und 52'000 t für den Baustoffrecyclingplatz zu erteilen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung des Entscheides über die beantragten vorsorglichen Betriebsbewilligungen eine Rechtsverweigerung darstellt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bewilligungen im Sinne von Ziffer 1 vorstehend sofort zu erteilen.

3. Die vorliegende Beschwerde sei als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten. [...]"

Der Regierungsrat überwies die Beschwerde antragsgemäss dem Verwaltungsgericht. Dieses lud die Einwohnergemeinde Gebenstorf zum Verfahren bei. Nach Eingang der Beschwerdeantworten des BVU und der Gemeinde verfügte der vorsitzende Verwaltungsrichter am 2. Juli 2026, das (sinngemässe) Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen werde abgewiesen. Zudem setzte er der A.________ AG eine Frist für eine allfällige Replik. Zur Begründung führte er an, zu Gunsten der A.________ AG sei von einem sinngemässen Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszugehen. Allerdings würde durch eine Gutheissung dieses Gesuchs der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen. Hinzu komme, dass der A.________ AG seit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 30. September 2025 bekannt gewesen sei, dass sie rechtzeitig ein vollständiges Gesuch hätte einreichen müssen.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 29. Juli 2026 beantragt die A.________ AG, die Verfügung vom 2. Juli 2026 sei aufzuheben und es sei ihr vorsorglich zu erlauben, in der bestehenden Aushubwaschanlage jährlich 130'000 t unverschmutzten Aushub und auf dem Recyclingplatz jährlich 25'000 t mineralische Bauabfälle zu verarbeiten. Die vorsorglichen Bewilligungen seien einstweilen auf ein Jahr zu befristen, ein Gesuch um eine weitere Verlängerung sei vorzubehalten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Das BVU hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er schliesst das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des BVU vom 31. März 2026 nicht ab. Da die Verweigerung der vorsorglichen Erteilung der verlangten Betriebsbewilligung die Beschwerdeführerin in ihrer Wirtschaftsfreiheit einschränkt (Art. 29 BV) und zudem zu Betriebsunterbrüchen, zum Verlust von Kunden und damit zu irreparablen wirtschaftlichen Einbussen führen kann, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen erfüllt.

1.2. Da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtet, kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Für solche Rügen gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die Beschwerdeführerin hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin vorbringt, der Verfügung des BVU vom 31. März 2026 fehle die erforderliche Begründung für ihre "Kriminalisierung". Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Weiter macht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen seien willkürlich (Art. 9 BV), etwa weil sie nicht nur "sinngemäss" eine vorsorgliche Massnahme beantragt habe. Inwiefern die betreffende Kritik für den Verfahrensausgang relevant sein soll, legt sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 152 II 1 E. 3.3.4 mit Hinweisen, wonach der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein muss). Auch insofern ist auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

1.3. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2026. Dieser Entscheid ist hier nicht angefochten, weshalb die betreffenden Ausführungen offensichtlich über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Gemeinde und des BVU gewährt habe.

2.2. Dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Replikrecht kommt in Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (inkl. aufschiebende Wirkung) nicht die gleiche Tragweite zu wie im Verfahren über die Hauptsache. Es liegt in der Natur von gerichtlichen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, dass sie umgehend getroffen werden müssen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, braucht die entscheidende Behörde vor dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme deshalb keinen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Vielmehr ist der Gehörsanspruch der gesuchstellenden Person mit der Einreichung ihres Antrags um Erteilung, Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich gewahrt. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht unabänderlich ist und die betroffene Partei bei veränderten Verhältnissen seine Änderung verlangen kann. Nur ausnahmsweise besteht ein Recht auf Replik, wenn nämlich die Gesuchsantwort neue, entscheidrelevante Tatsachen enthält und sich das Gericht darauf stützen will. Solches macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall allerdings nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5; Urteil 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit unbegründet.

3.

3.1. Eine weitere Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sieht die Beschwerdeführerin im Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht auf ihr Argument, eine Baubewilligung liege bereits vor, eingegangen sei. Sie führt aus, als ihr das BVU am 30. September 2025 letztmals eine befristete Betriebsbewilligung erteilt habe, sei sie sich noch nicht bewusst gewesen, dass für die Aushubwaschanlage ja bereits eine lupenreine, vom 4. Juli 2017 datierende Baubewilligung bestehe. Dies habe sie gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgebracht, doch sei dieses nicht darauf eingegangen.

3.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.3. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass die Gewährung einer Betriebsbewilligung als vorsorgliche Massnahme den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren würde. Damit hat es seinen Entscheid, keine solche Massnahme anzuordnen, hinreichend begründet. Ob der Betrieb der Beschwerdeführerin seit 2017 über die erforderlichen Bewilligungen verfügt (und damit die seither ergangenen, befristeten Betriebsbewilligungen überflüssig waren), ist eine inhaltliche Frage, nicht eine solche des rechtlichen Gehörs.

4.

4.1. Inhaltlich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte das Gesuch nicht einfach mit dem Hinweis auf die unzulässige Präjudizierung des Endentscheids abweisen dürfen. Es hätte eine Interessenabwägung vornehmen und berücksichtigen müssen, das es um einen Betrieb gehe, der Bestandesschutz geniesse. Die Eigentumsgarantie, der Vertrauensschutz und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangten, dass erhebliche Investitionen nicht ohne überwiegende öffentliche Interessen entwertet würden. Unklar sei zudem, was das Verwaltungsgericht mit "Hauptantrag" meine. Wenn es am 31. März 2026 eine Hauptsache gegeben habe, habe diese im Verfahren des BVU betreffend definitive Betriebsbewilligung gelegen. Eine Präjudizierung sei zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil unter den gegebenen Umständen das Resultat des definitiven Verfahrens noch völlig offen sei (z.B. in Bezug auf eine Erneuerung der Baubewilligung für die Aushubwaschanlage).

4.2. Die Gemeinde ist der Auffassung, der Verfahrensgegenstand sei durch die Verfügung des BVU vom 31. März 2026 begrenzt und das Gesuch der Beschwerdeführerin bewege sich ausserhalb dieses Rahmens. Ob das Verwaltungsgericht darauf habe eintreten dürfen, sei fraglich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bislang kein vollständiges Gesuch eingereicht, weshalb ihr ein solches nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorsorglich bewilligt werden könne. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten habe, würde dadurch die Hauptsache präjudiziert. Hinzu komme, dass diverse Nebenbestimmungen anzuordnen wären, um einen rechtskonformen Betrieb der Anlage für die Dauer eines Jahres zu gewährleisten. Dies setze ein vollständiges Bewilligungsgesuch in der Hauptsache voraus. Da es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben habe, dass sie ein solches bisher nicht eingereicht habe, sei der vorinstanzliche Entscheid auch verhältnismässig.

4.3. Es ist davon auszugehen, dass das BVU mit der Verfügung vom 31. März 2026 im Wesentlichen klarstellen wollte, dass die Betriebsbewilligung vom 30. September 2025 nun nicht mehr gültig sei, und gleichzeitig durch praktische Anordnungen (räumliche Trennung der Lager) und Androhungen (Ersatzvornahme, Strafanzeige etc.) zu gewährleisten suchte, dass der bewilligungspflichtige Betrieb nicht weitergeführt wird. Vor diesem Hintergrund wirft die Gemeinde zu Recht die Frage auf, ob ein Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer Betriebsbewilligung überhaupt vom Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfasst werde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die "Hauptsache" im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (d.h. der Verfahrensgegenstand) nämlich nicht die definitive Betriebsbewilligung, denn über diese hatte das BVU zumindest bis Ende März noch gar nicht entschieden. Eine Aufhebung der Verfügung des BVU würde zudem nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin wieder über eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung verfügen würde, da die Frist derjenigen Bewilligung, die das BVU am 30. September 2025 erteilt hatte, am 31. März 2026 ablief. Hinweise auf eine frühere, noch wirksame Betriebsbewilligung bestehen zudem nicht: Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die angeblich "lupenreine" Baubewilligung aus dem Jahr 2017 ist unbehelflich, betrifft diese doch einzig die Einhausung der Aufbereitungsanlage für Kies und Aushub und stellt damit keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung dar. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich die Verfügung des BVU in dieser Hinsicht als negative Feststellungsverfügung, was die Auffassung der Gemeinde stützt, wonach der in der Beschwerde gestellte Antrag auf vorsorgliche Erteilung einer Betriebsbewilligung ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben, da der angefochtene Entscheid im Ergebnis jedenfalls keine verfassungsmässigen Rechte verletzt.

4.4. Vorsorgliche Anordnungen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden. Der beantragte Zustand darf mittels einer vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der Endentscheid nicht präjudiziert wird. Gerade auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes heikel ist vor diesem Hintergrund die vorläufige Erlaubnis, von einer unterinstanzlich verweigerten Bewilligung Gebrauch zu machen. Es kann nicht Zweck einer vorsorglichen Massnahme sein, aufgrund einer summarischen Prüfung einen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand zu schaffen. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die vorsorgliche Erteilung einer Polizeibewilligung in Frage steht (zum Ganzen: Urteil 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.5. Hätte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die verlangte abfallrechtliche Betriebsbewilligung erteilt, hätte dies im Ergebnis bedeutet, dass für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die betreffenden Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf eine summarische Prüfung bejaht worden wären. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren eine solche Betriebsbewilligung überhaupt erteilen kann oder dies dem BVU vorbehalten bleibt, wäre durch eine Gutheissung des Gesuchs dessen definitive inhaltliche Prüfung vorweggenommen worden. Dies erscheint umso problematischer, als es die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen unterlassen hat, dem BVU die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der angefochtene Entscheid steht somit in Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletzt keine verfassungsmässigen Rechte. Insbesondere ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf die vorsorgliche Erteilung einer Polizeibewilligung.

5. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 2 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Gebenstorf, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1C_411/2026
Termini attivi:
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