1C_445/2008
In Erwägung:
dass X. und Y.Z.________ mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008 erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 29. September 2008 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli