1C_493/2026
Erwägungen:
1. Irene Koller-Peter erhob am 12. Juni 2026 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde betreffend die kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Gesetzesinitiative "Energiepolitik nur mit der Bevölkerung". Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 teilte das Kantonsgericht ihr mit, das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei kostenpflichtig, und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 29. Juni 2026 auf. Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 hielt es fest, der Kostenvorschuss sei nicht eingegangen, und setzte Irene Koller-Peter eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. Juli 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe im Säumnisfall. Mit Urteil vom 10. August 2026 trat es auf die Beschwerde ohne Kostenfolge nicht ein, weil Irene Koller-Peter den gestützt auf § 20 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) einverlangten Kostenvorschuss auch innert der ihr eingeräumten Nachfrist nicht geleistet habe.
2. Mit Eingabe vom 10. September 2026 erhebt Irene Koller-Peter beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2026. Mit Eingabe vom 11. September 2026 reicht sie eine überarbeitete Beschwerde ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder in ihrer Eingabe vom 10. September 2026 noch in derjenigen vom 11. September 2026 - die allerdings erst am 13. September 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG) der Post übergeben wurde -, dass sie den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt hat. Sie hält vielmehr fest, sie habe den Kostenvorschuss absichtlich nicht bezahlt, und erläutert ihre Gründe dafür. Weder mit den entsprechenden Vorbringen noch mit ihren weiteren Ausführungen vor Bundesgericht setzt sie sich allerdings sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt im Einzelnen und konkret dar, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das gesetzlich vorgesehene Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses insbesondere keine formelle Rechtsverweigerung und keinen überspitzten Formalismus darstellt, wenn die beschwerdeführende Person rechtsgenüglich über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen informiert wurde (vgl. BGE 133 V 402 E. 3.3 mit Hinweis), Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie aus dem erwähnten Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Sie begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, ihre eigene Sichtweise vorzutragen und gewisse Rechtsverletzungen zu behaupten, ohne diese in der genannten Weise darzutun. Ihre im Kern appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese namentlich in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten im erwähnten Sinn erhöht sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Fragen als der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens äussert und - in der Eingabe vom 11. September 2026 - entsprechende Anträge stellt, geht sie weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf letztere Frage beschränkt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Damit ist unabhängig davon, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergebene Eingabe vom 11. September 2026 überhaupt zu berücksichtigen ist, und ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur