1C_574/2012
In Erwägung,
dass X.________ in dem von ihr mittels Beschwerde betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengten Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 u.a. zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2012 aufgefordert wurde, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten;
dass sie es in der Folge unterliess, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen;
dass der Einzelrichter der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts hierauf, mit Urteil vom 15. Oktober 2012, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe: 6. November) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp