1C_648/2012
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. April 2013 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Die Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdegegner sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde Savognin hat dagegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Savognin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber