1C_652/2018
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 hat die A.________ GmbH Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 zog die A.________ GmbH die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Parteien hätten sich geeinigt.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen sind mangels relevanten Aufwands - die Vernehmlassungsfristen wurden frühzeitig abgenommen - nicht geschuldet.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Stadtrat von Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi