1C_81/2012
In Erwägung,
dass das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2011 erhoben hat;
dass das Bundesgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Verfahren bis am 28. Februar 2013 ausgesetzt hat;
dass die Baudirektion des Kantons Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Bauherr sein Baugesuch zurückgezogen habe, weshalb das Bundesgericht ersucht werde, das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Parteien als erledigt abzuschreiben;
dass die Verfahrensparteien sich einem solchen Vorgehen nicht widersetzen;
dass mit dem Rückzug des Baugesuchs die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren demnach abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass entsprechend dem Antrag der Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, dem Amt für Raumplanung, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli