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1C_84/2007BGEx

1C_84/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_84/2007 /fun

Verfügung vom 22. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber, gegen

- WWF Schweiz,

- WWF Luzern,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Muggli,

Gemeinderat Rothenburg, Stationsstrasse 4, 6023 Rothenburg,

Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. März 2007.

Es wird in Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 30. April 2007 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. März 2007 erhoben hat;

dass X.________ die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 20. August 2007 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die bis anhin entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG);

dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG),

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1. Das Verfahren 1C_84/2007 wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Rothenburg, der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1C_84/2007
Termini attivi:
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