1C_85/2016
In Erwägung,
dass A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. November 2015 mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. März 2016 nachkam;
dass die Beschwerde keine Begründung enthält und folglich der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Rekurskommission im vorliegend angefochtenen Entscheid bzw. deren Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli