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1C_92/2007BGEx

1C_92/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_92/2007 /zga

Verfügung vom 2. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Felix Huber, gegen

Z.________, Beschwerdegegner, handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich, lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Bau- und Planungskommission Erlenbach,

8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Müller,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2007.

Es wird in Erwägung, dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1C_92/2007
Termini attivi:
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