1C_97/2008
In Erwägung,
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 27. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2008 erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2008 ihre Beschwerde vom 27. Februar 2008 zurückgezogen hat;
dass die privaten Parteien übereingekommen sind, die bundesgerichtlichen Abschreibungskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1C_97/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli