1F_1/2012
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_325/2011);
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2011 auf ein Revisionsgesuch von X.________ nicht eingetreten ist (1F_31/2011), da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 3. Oktober 2011 (1C_325/2011) und vom 11. November 2011 (1F_31/2011) ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG anruft;
dass der Gesuchsteller indessen nicht ausführt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern in den genannten bundesgerichtlichen Urteilen einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollten (Art. 121 lit. c BGG) bzw. das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte (Art. 121 lit. d BGG);
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli