1F_12/2011
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat das Bundesgericht eine von A.________ und den weiteren im Rubrum genannten Personen erhobene Beschwerde betreffend die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_118/2011).
2.1 Mit Eingabe vom 31. März 2011 ersucht A.________ im Namen der damaligen Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 20. Oktober 2010. Er bringt vor, die der Gegenpartei zugesprochene Parteientschädigung stehe in Widerspruch zu einem neueren Urteil des Bundesgerichts (Urteil 1C_230/2010 vom 7. Dezember 2010) und beruhe wohl auf einem Kanzleiversehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG.
2.2 Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. d BGG sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.1 mit Hinweis). Die vollständige Ausfertigung des Bundesgerichtsurteils vom 20. Oktober 2010 wurde den Gesuchstellern am 17. November 2010 zugestellt. Die dreissigtägige Frist endete am Freitag, 17. Dezember 2010 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Das Revisionsgesuch vom 31. März 2011 erweist sich damit als verspätet. Im Übrigen wurde das Urteil 1C_230/2010 vom 7. Dezember 2010, auf welches sich die Gesuchsteller berufen, noch im Dezember 2010 publiziert. Mithin wäre das Revisionsgesuch vom 31. März 2011 selbst dann verspätet, wenn auf die Publikation dieses Urteils abzustellen wäre.
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Dold