1F_17/2008
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_319/2008);
dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 ersucht haben;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) möglich ist;
dass die Eingabe der Gesuchsteller somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 a BGG anrufen, da sie das Bundesgericht beim Urteil vom 17. Juli 2008 als "befangen und voreingenommen" erachten;
dass die Gesuchsteller indessen nicht darlegen - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegeben sein sollte;
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 a BGG erfüllt sein sollte, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe keinen weiteren Revisionsgrund anrufen, an welchem der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli