1F_29/2015
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (1B_331/ 2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Oktober 2015 eingereicht hat;
dass der Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 122 lit. c BGG beruft;
dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Oktober 2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli