1F_38/2016
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Haftentlassung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1B_376/2016).
2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersucht A.________ sinngemäss darum, das Urteil vom 10. November 2016 zu revidieren.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 10. November 2016 in verschiedener Hinsicht, beruft sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Urs Wüthrich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold