1F_5/2007
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: