1F_5/2010
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2010 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ am 18. Januar 2010 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_35/2010);
dass X.________ mit Eingabe vom 12. März 2010 eine "Ergänzung zu meiner Beschwerde vom 18.1.10" eingereicht und um Behandlung dieser Beschwerde ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 23. März 2010 X.________ angefragt hat, ob die Eingabe vom 12. März als Revisionsgesuch zu verstehen sei;
dass X.________ diese Briefsendung nicht abgeholt hat;
dass die Eingabe vom 12. März 2010 somit sinngemäss als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli