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1P.124/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1P.124/2001

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
15. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiber Forster.---------
In Sachen
1. Fa. X.________,
2. R.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Dietsche gegen
Kantonaler Untersuchungsrichter M.________,
Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons
St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons S t. Galle n, betreffend
Art. 9 und Art. 29 BV (strafprozessuale Beschlagnahme), hat sich ergeben:
Fatti

A.- Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen (Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten.

Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter

M.________ eine Verfügung, mit welcher er die

Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der

W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von

DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der

Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der

Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren gegen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt worden. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen, welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________')

getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmittelbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon anderweitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht, dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe, weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem

Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeballsystem) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem

Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung.

B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die

Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde (nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit

Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung erklärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungsrichters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB" (recte: Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Voraussetzungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1 lit. a StGB" (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmeverfügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt.

C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die

Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________ (Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Kontenbeschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen

Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre

Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den

Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29

Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Untersuchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklagekammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerinnen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher

Weise bejaht.

D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen, während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stellungnahme eingegangen ist.

E.-Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht (im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob

Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ zu Unrecht abgewiesen hatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen).

a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84

Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt (neben den von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten), die Beschlagnahme verstosse gegen Art. 59

StGB. Die Rüge, Bestimmungen des materiellen Bundesstrafrechts, zu welchen insbesondere das Strafgesetzbuch gehört, seien falsch angewendet worden, wäre grundsätzlich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des

Bundesgerichts zu erheben (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Einziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine vorsorgliche Zwangsmassnahme im Strafverfahren, durch die das Urteil in der Strafsache selbst nicht präjudiziert wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wird deshalb gegen eine solche Verfügung nicht zugelassen (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102). Da auch im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung oder von Ersatzforderungen, also eine vorsorgliche strafprozessuale Massnahme, umstritten ist, steht

Art. 84 Abs. 2 OG der Zulässigkeit der staatsrechtlichen

Beschwerde nicht entgegen.

b) Der Entscheid der Anklagekammer, der kantonal letztinstanzlich die Beschlagnahmeverfügung des Kantonalen

Untersuchungsrichters geschützt hat, schliesst das Untersuchungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen

Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche

Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte

Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2

OG zur Folge (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlagnahme gelten.

c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen).

Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme.

d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Entscheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die

Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________ ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die beschlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Einzelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft.

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein

Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend machen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

2.- Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Anklagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht verweigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe.

Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kantonalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober

2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letzteren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher

Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten

Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in

Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrichters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Untersuchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebegründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und

Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streitigen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung ihrer Kognition ist nicht ersichtlich.

3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach

Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen

Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersuchung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gutachten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit dieser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt, noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte

Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die

Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten.

Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem angefochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwerdeführerinnen nicht bekannt waren.

b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2

S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in

Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97

E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE 124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel

1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue

Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage dienen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber zu orientieren hat (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97

E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).

c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerinnen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlagegelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsanwalt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersuchungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nachweislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter

L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6 seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem

Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaffung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straftat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA

Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________ beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die

Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten

Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________ weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese

Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese (ohne nähere Prüfung) übernommen.

d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksanwaltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung.

Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt, dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gutachten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre, hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zugeständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersuchungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel einreichen würde.

4.- Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln, insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur

Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Erfolgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in materieller Hinsicht - aufgehoben werden muss (BGE 118 Ia 17

E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer (in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen

Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerinnen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen

Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser

Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche

Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel

"damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war.

5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November

2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor sie neu entscheidet.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2

OG). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird aufgehoben.

2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem

Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. Juni 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1P.124/2001
Termini attivi:
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