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1P.271/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1P.271/2001

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
5. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, als präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
Steinmann.---------
In Sachen
X.________, gegen
Römisch-katholische Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen,
Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche des
Kantons Basel-Landschaft,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, betreffend
Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholischen
Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999, hat sich ergeben:
Fatti

A.- Die Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999 hatte gemäss Traktandum 2 über "440 Stellenprozente des

Seelsorgerteams" zu befinden. Dem Geschäft ging ein Verfahren voraus, in dem der Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche mit Entscheid vom 22. März 1999 eine frühere Beschlussfassung der Kirchgemeindeversammlung vom 19. November 1998 über denselben Gegenstand aufgehoben hatte. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni

1999 stimmten die Kirchgemeindemitglieder den 440 Stellenprozenten des Seelsorgerteams zu.

Gegen diesen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung erhob X.________ am 2. Juli 1999 beim Landeskirchenrat Beschwerde. Sie beanstandete darin im Wesentlichen eine unzureichende Information über den Abstimmungsgegenstand, da lediglich von einer Wiederholung der Beschlussfassung wegen eines früheren Formfehlers die Rede gewesen war, die eigentlichen Gründe der Wiederholung indessen nicht näher erläutert worden waren.

Der Landeskirchenrat wies die Beschwerde von X.________ am 7. Juni 2000 ab und erklärte den

Beschluss der Kirchgemeindeversammlung für gültig. Dagegen gelangte diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-

Landschaft.

Mit Entscheid vom 14. März 2001 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen hielt es fest, dass die Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde, sondern grundsätzlich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Diese setze indessen ein aktuelles Interesse voraus, welches deshalb fehle, weil

X.________ in der Zwischenzeit von der

Gemeinde Binningen weggezogen sei. Die Legitimation würde im Übrigen auch fehlen, wenn die Eingabe als Stimmrechtsbeschwerde zu behandeln wäre. Unter dem Gesichtswinkel der

Kostenverlegung führte das Verwaltungsgericht schliesslich aus, dass keine Unregelmässigkeiten ersichtlich seien und sich die Beschwerde daher als unbegründet erweise. Es verwies insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen und ein anlässlich der Kirchgemeindeversammlung aufliegendes Informationsblatt und machte auf den Umstand aufmerksam, dass sich die Kirchgemeindemitglieder anhand der Jahresrechnung über die finanziellen Konsequenzen ein Bild machten konnten und X.________ von der Möglichkeit, an der

Versammlung Erklärungen oder Berichtigungen anzubringen, keinen Gebrauch machte.

B.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat

X.________ am 12. April 2001 beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde in Form einer Stimmrechtsbeschwerde" erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Sie beanstandet, dass ihre

Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde entgegengenommen und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses unter Auflage der Verfahrenskosten abgeschrieben worden ist, dass die Verwaltungsrichter voreingenommen gewesen seien und dass die

Stimmbürger immer noch nicht über die wesentlichen Hintergründe informiert worden seien. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht beantragt sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde. Der Landeskirchenrat stellt den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Instruktionsrichter hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, mit Verfügung vom 3. Juli abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorerst sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, der einen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches

Gericht einräumt. Sie macht geltend, die Verwaltungsrichter seien nicht unabhängig und unparteiisch, weil Dr. Bruno

Gutzwiller als Präsident des Landeskirchenrates den Entscheid vom 7. Juni 2000 unterzeichnet hatte und gleichzeitig

Richter bzw. Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ist.

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der alleinige Umstand, dass ein Organ einer unteren Instanz zusätzlich als Richter in einem übergeordneten Gericht amtet, lässt die übrigen Richter nicht als voreingenommen oder parteiisch erscheinen. Vielmehr müssten zur Bejahung der Parteilichkeit besondere Umstände hinzutreten. Die Beschwerdeführerin zeigt keine solche Umstände auf. Sie macht insbesondere nicht geltend, Dr. Gutzwiller habe am angefochtenen

Entscheid mitgewirkt oder auf ihn eingewirkt. Dem Leitzettel in den Akten kann ferner entnommen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Dr. Gutzwiller durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die

Beschwerdeführerin den vor Bundesgericht vorgebrachten Umstand nicht schon vor dem Verwaltungsgericht hätte vorbringen müssen.

2.- Das Verwaltungsgericht hat einlässlich geprüft und begründet, dass die bei ihm erhobene Beschwerde nicht als

Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von § 37 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO), sondern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 43 VPO entgegenzunehmen war. Es stützte sich dabei insbesondere auf § 37 Abs. 3 VPO, welcher die anfechtbaren Akte aufzählt und dabei Entscheidungen des Landeskirchenrates nicht erwähnt. Weiter verwies es auf die Systematik der Verwaltungssprozessordnung und die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsprozessordnung und zur Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche.

In Anbetracht dieser einlässlichen Begründung kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, die Verwaltungsprozessordnung in Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) ausgelegt und angewendet zu haben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht als unhaltbar erscheinen liesse.

Insbesondere ist der Hinweis auf § 32 Abs. 2 VPO unbehelflich, da gerade streitig ist, ob der Landeskirchenrat der

Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt ist. Fraglich könnte einzig sein, ob aus der Garantie der politischen Rechte, wie sie in Art. 34 Abs. 1 BV und § 21 ff. KV/BL enthalten ist, und dem Anspruch auf gerichtliche Kontrolle in Stimmrechtssachen nach § 37 KV/BL Verfahrensansprüche abgeleitet werden könnten. Wie es sich damit verhält, braucht nicht im Einzelnen entschieden zu werden, soweit in andern Beschwerdeverfahren tatsächlich Rechtsschutz verlangt werden kann und gewährt wird. In dieser Hinsicht gilt es insbesondere zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde der

Beschwerdeführerin - wenn auch unter einem andern Titel tatsächlich entgegengenommen hat, das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung sowohl unter dem Gesichtswinkel der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch unter jenem der

Stimmrechtsbeschwerde beurteilt und die Beschwerde im Zusammenhang mit der Kostenverlegung auch materiell geprüft hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch den Ausschluss der Stimmrechtsbeschwerde keinen Nachteil erlitten. Damit erweist sich ihre staatsrechtliche Beschwerde in diesem

Punkte als unbegründet.

3.- Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen

Entscheid auch deshalb als verfassungswidrig, weil ihr wegen ihres nach Beschwerdeerhebung erfolgten Umzuges nach Birsfelden das aktuelle Interesse abgesprochen worden und ihre

Beschwerde demnach abgeschrieben worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse mit ihrem Umzug verloren. Eine allfällige Gutheissung würde letztlich zu einer Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung und zu einer Wiederholung der Abstimmung führen. An dieser könnte die Beschwerdeführerin indessen von ihrem neuen Wohnort aus klarerweise nicht mehr teilnehmen. Es fügte hinzu, dass in gleicher Weise auch die Stimmrechtsbeschwerde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlange. Gründe für eine

Abweichung von diesem Erfordernis seien indessen nicht gegeben.

Wie sich damit verhält, kann hier offen bleiben, da das Verwaltungsgericht trotz der Verneinung des aktuellen praktischen Interesses der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Kritik an der Kirchgemeindeversammlung Stellung genommen und die Beschwerde so materiell geprüft hat. An dieser materiellen Behandlung ändert der Umstand nichts, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Erwägung zur Kostenfolge finden.

4.- Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass bezüglich des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung keine

Unregelmässigkeiten ersichtlich seien. Das Traktandum "Beschlussfassung über die 440 Stellenprozente des Seelsorgerteams" sei hinreichend klar. Die Kirchgemeindemitglieder hätten sich anhand der Jahresrechnung über die Konsequenzen

Rechenschaft geben können. Zudem sei in einem Informationsblatt über die einzelnen Stelleninhaber orientiert worden.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, an der Versammlung Erklärungen und Berichtigungen anzubringen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass diese

Erwägungen vor der Garantie der politischen Rechte nicht standzuhalten vermöchten. Sie setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Vielmehr beanstandet sie einzig, dass die Stimmbürger der römischkatholischen Kirchgemeinde über gewisse Hintergründe immer noch nicht im erforderlichen Ausmass orientiert worden seien. Dass diese Hintergründe unter dem Gesichtswinkel der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) - über die erforderliche Information über den Abstimmungsgegenstand als solchen hinaus - unabdingbar waren, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Schliesslich kann auf die allgemeinen Grundsätze zur Information im Vorfeld von Abstimmungen verwiesen werden. Danach müssen Abstimmungserläuterungen, soweit solche überhaupt verfasst und abgegeben werden, im Allgemeinen eher kurz gehalten werden und brauchen nicht sämtliche denkbaren

Hintergründe aufzuzeigen, müssen indessen auch hinreichend vollständig sein und dürfen nicht für die Abstimmung wesentliche Elemente beiseite lassen (vgl. ZBl 99/1989 S. 89

E. 4b). Dem Gemeinwesen kann in Einzelfällen hinsichtlich ungewöhnlicher Konstellationen eine Informationspflicht über das Vorgehen und das Verfahren zukommen (ZBl 102/2001 S. 188

E. 3c, 3d und 4i, mit Hinweisen). Eine solche Informationspflicht kann indessen unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die

Kirchgemeindemitglieder ohne die von der Beschwerdeführerin gewünschten Hintergründe ihren Willen nicht frei hätten bilden und zum Ausdruck bringen können.

Die vorliegende Beschwerde ist daher in diesem materiellen Punkte unbegründet und demnach abzuweisen, soweit in Anbetracht der rudimentären Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.- Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihr mit dem angefochtenen Entscheid die Kosten auferlegt worden sind. Auf ein verfassungsmässiges Recht beruft sie sich allerdings nicht, sodass in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kostenauflage vor der Garantie der politischen Rechte oder vor dem Willkürverbot nicht standhielte.

Insbesondere der Umstand, dass das Bundesgericht bei der Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden im Regelfalle keine Gerichtsgebühr verlangt, verwehrt es den Kantonen nicht, auch in solchen Bereichen Kosten zu erheben.

6.- Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der römisch-katholischen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen sowie dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 1P.271/2001
Termini attivi:
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