2C_1064/2016
Nach Einsicht in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016, mit welchem dieses eine Beschwerde von A.________ gegen eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AuG) auf das Gebiet der Gemeinde U.________ (Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. Juni 2016, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich [Zwangsmassnahmengericht] vom 2. August 2016) teilweise gutgeheissen (Ausdehnung auf das Gebiet des Bezirks V.________ und des Kreises xx der Stadt Zürich), sie im Übrigen aber abgewiesen hat, in die vom Betroffenen hiegegen am 18. November 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2017, worin die Eingrenzung des Betroffenen wiederwägungsweise aufgehoben wird, in die Eingabe des Migationsamtes vom selben Tag, womit dieses mitteilt, mit der Aufhebung der Eingrenzung entfalle das Anfechtungsobjekt dieser Beschwerdesache, in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 15. Juni 2017 betreffend allfälliger Bemerkungen zur der in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung,
in Erwägung,
dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass das vorliegende Verfahren durch die Aufhebung der Eingrenzung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein