2C_221/2007
Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Hotel X.________ AG vom 15. Mai 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007 betreffend die Wassergrundgebühren für das Jahr 2003, in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2007, womit der Rückzug der Beschwerde vom 15. Mai 2007 erklärt und um entsprechende Abschreibungsverfügung ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, dass ihr die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG), dass der als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegner durch einen Rechtsanwalt unter anderem eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausarbeiten und einreichen liess und ihm insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, dass ihm aber als Gemeindeverband bzw. als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Regierungsstatthalter von Nidau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: