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2C_269/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_269/2016

Verfügung vom 26. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission für Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen.
Gegenstand
Schriftliche Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Februar 2016.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 23. März 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 betreffend schriftliche Anwaltsprüfung, in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016, womit sie die Beschwerde zurückzieht und darum ersucht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Gesuch um Verzicht auf Kostenauferlegung nicht zu entsprechen ist (Art. 66 Abs. 3 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin bloss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 BGG sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_269/2016
Termini attivi:
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