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2C_347/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_347/2016

Urteil vom 25. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. April 2016.
Fatti

Nach Einsicht in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, womit dieses auf die Beschwerde von A.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss auch nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der zuletzt angesetzten Frist nicht bezahlt worden war, in die Eingabe von A.________ vom 21. April 2016, worin er erklärt gezwungen zu sein, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zu führen,

in Erwägung,

dass der Präsident der Abteilung als Einzelrichter gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Begehren entscheidet, dass dem Beschwerdeführer in nunmehr mehreren Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (namentlich Urteile 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016 und 2F_5/2016 vom 14. März 2016) aufgezeigt worden ist, warum er trotz Bezugs von Ergänzungsleistungen zu weiteren Angaben über seine finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden durfte, dass er in seiner neuen Rechtsschrift argumentiert, als hätte er die Erwägungen besagter Urteile nicht zur Kenntnis genommen, dass eine solche Prozessführung rechtsmissbräuchlich ist und mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_347/2016
Termini attivi:
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