Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
2C_413/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_413/2026

Urteil vom 15. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1,
Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Mai 2026 (VG.2026.10/E).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste 2019 zur Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein, heiratete hier 2020 eine Kosovarin mit Niederlassungsbewilligung und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau machte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich vom Nachweis der Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 abhängig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Entscheid vom 30. April 2025 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es verweigerte die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 ab.

1.2. Dagegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses setzte ihm mit Schreiben vom 15. Januar 2026 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- innert 20 Tagen ab Zustellung des Schreibens unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist lief am 9. Februar 2026 ungenutzt ab. Am 2. März 2026 beantragte A.________ die Wiederherstellung der Frist aus gesundheitlichen Gründen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab und trat androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 10. Juli 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts, die Feststellung, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gutzuheissen sei sowie die Rückweisung an das Verwaltungsgericht mit der Anweisung, die Frist wiederherzustellen, die Nachleistung des Kostenvorschusses entgegenzunehmen und auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter sie die Sache an das Verwaltungsgericht zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache mit der Anweisung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, trotz nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses auf die Sache einzutreten. Sollte das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden, sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern oder die Sache eventualiter zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 nahm die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen und hiess es in dem Sinne gut, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch gegen den Entscheid in der Hauptsache offensteht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf Familiennachzug zu seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau gemäss Art. 43 AIG, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit in der Hauptsache und folglich auch für den angefochtenen Nichteintretensentscheid zulässig.

2.2. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

2.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit damit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt wird. Der materielle Antrag und die damit zusammenhängenden Ausführungen liegen ausserhalb des Streitgegenstands, der aufgrund des vorinstanzlichen Nichteintretens auf die Eintretensfrage beschränkt ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_46/2025 vom 18. August 2026 E. 1.4; 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.7; 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3).

2.4. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von E. 2.3 einzutreten.

3.

3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG einzig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten hin (BGE 150 I 80 E. 2.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 151 IV 211 E. 2.3; 148 I 104 E. 1.5).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristwiederherstellung abgewiesen hat und in der Folge nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

5. Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer in der angesetzten Frist keinen Kostenvorschuss geleistet hat. Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers hätte wiederherstellen müssen. Der Beschwerdeführer rügt überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 9 BV i.V.m. § 26 und 79 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege; VRG/TG; RB 170.1).

5.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise die anwendbaren kantonal- rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist dargestellt, welche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Fristversäumnis entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV; § 26 VRG/TG; BGE 149 IV 97 E. 2.1; 136 II 187 E. 6; Urteile 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 7.1; 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 145 II 201; je mit Hinweisen). Gleichermassen korrekt hat sie die anwendbaren kantonal-rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses dargelegt, namentlich dass dies keinen überspitzten Formalismus darstellt (Art. 29 Abs. 1 BV; § 79 VRG/TG; Urteile 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.1.3; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.2. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnissen in ambulanter Behandlung sei. Gemäss diesen sei er von 1. Januar bis 31. Januar 2026 und von 2. Februar bis 31. März 2026 zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen; am 27. Januar 2026 sei er 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Am 9. Februar und 12. März 2026 sei er zu Verlaufskontrollen aufgeboten worden. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass sich daraus kein Grund für eine Fristwiederherstellung ergebe. Der Beschwerdeführer kann damit gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht darlegen, dass er eine schwere Erkrankung erlitten habe, die ihn am fristwahrenden Handeln gehindert hätte. Die Vorinstanz hält vielmehr zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschwerdeführer bei bestehender hälftiger Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss selbst zu leisten oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht, dass eine unverschuldete Fristversäumnis und damit ein Grund zur Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vorgelegen habe. Da die Vorinstanz weder Umstände, die einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nahelegten, noch öffentliche Interessen, aufgrund derer ein materieller Entscheid zu fällen wäre, als gegeben sah, trat sie folgerichtig auf die Beschwerde nicht ein.

5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen wenig substanziiert vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht willkürlich (Art. 9 BV; BGE 152 I 142 E. 4.1), dass die Vorinstanz die Erkrankung des Beschwerdeführers, welche zwar zu einer dreimonatigen, aber nur 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit führte, nicht als derart gravierend erachtete, dass sie ihm die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses verunmöglicht hätte, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, warum er trotz verbliebener attestierter Arbeitsfähigkeit nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte. Aus diesem Grund stellt es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 152 I 2 E. 4; 151 V 258 E. 4.4), dass die Vorinstanz keine Abklärungen zur Möglichkeit einer Drittperson, die Zahlung vorzunehmen, tätigte. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen hat.

5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, alle denkbaren milderen Mittel vor dem Nichteintreten auszuschöpfen, und erweist sich dies nicht als willkürlich. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer rechtsgenüglich in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2026 über die Höhe des Kostenvorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen (vorstehend E. 1.2). Sie war folglich nicht gehalten, anders zu handeln, als sie angedroht hatte (vgl. Urteile 9C_385/2026 vom 24. Juni 2026 E. 4; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.3; 2C_165/2023 vom 20. September 2023 E. 3.6). Unter diesen Umständen stellt das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann keinen überspitzten Formalismus dar (Art. 29 Abs. 1 BV; Urteil 1D_21/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2 und weitere vorstehend in E. 5.1 zitierte Urteile). Aus den gleichen Gründen liegt kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend der Leistung eines Kostenvorschusses, abhängig zu machen (BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteile 2C_64/2026 vom 18. Juni 2026 E. 4.5; 2C_133/2026 vom 23. April 2026 E. 5.5; 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.3). Dass öffentliche Interessen das Eintreten auf die Beschwerde auch ohne Leistung des Kostenvorschusses gebieten würden (§ 79 Abs. 2 VRG/TG) und die Vorinstanz diese Vorschrift in willkürlicher Weise angewendet hätte, ist nicht dargetan, zumal der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen privaten Interessen an der materiellen Prüfung seiner Beschwerde und seines Aufenthaltsrechts vorbringt.

5.5. Der Entscheid der Vorinstanz, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses infolge verschuldeter Fristversäumnis nicht wiederherzustellen und in der Folge nicht auf die Beschwerde einzutreten, ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der angefochtene Entscheid erweist sich als verfassungskonform.

6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_413/2026
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente