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2C_498/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_498/2026

Urteil vom 21. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonsschule U.________,
Schulleitung,
2. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 10. August 2026 (VB.2026.00495).

Sachverhalt:

Fatti

A. Mit Schreiben vom 19. März 2026 teilte der Rektor der Kantonsschule U.________ A.A.________ und B.A.________, den Eltern von C.A.________ (Jahrgang 2012), mit, dass ihr Sohn die Aufnahmeprüfung fürs Langgymnasium mit dem Gesamtdurchschnitt von 4.63 nicht bestanden habe. Für ein Bestehen der Prüfung, die am 2. März 2026 stattgefunden hatte, war ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 4.75 erforderlich. C.A.________, der an einer Sprachentwicklungsstörung leidet, hatte die Prüfung mit am 27. Januar 2026 gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen (Prüfungszeitverlängerung sowie separate Prüfungsgruppe) abgelegt. Die Verfügung betreffend die Nachteilsausgleichsmassnahmen war unangefochten geblieben.

Gegen den Nichtaufnahmeentscheid vom 19. März 2026 erhoben A.A.________ und B.A.________ Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Die Bildungsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Juli 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Am 4. August 2026 erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids der Bildungsdirektion und die Rückweisung der Streitsache an die Bildungsdirektion bzw. an die zuständige Prüfungsbehörde mit mehreren Anweisungen. In prozessualer Hinsicht beantragten A.A.________ und B.A.________ dem Verwaltungsgericht, C.A.________ sei provisorisch zum Besuch des Langgymnasiums zuzulassen. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Aufnahme von C.A.________ ins Langgymnasium ab.

C. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2026 insoweit aufzuheben, als die vorsorgliche Aufnahme von C.A.________ ins Langgymnasium verweigert werde, und C.A.________ für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorsorglich in die erste Klasse des Langgymnasiums der Kantonsschule U.________ aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu unverzüglicher Neubeurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.A.________ und B.A.________, C.A.________ sei für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zum Besuch der ersten Klasse des Langgymnasiums der Kantonsschule U.________ zuzulassen.

Mit Formularverfügung vom 24. August 2026 verzichtete das Bundesgericht auf die Anordnung superprovisorischer Massnahmen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 325 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Vorinstanz wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vorsorgliche Aufnahme des Sohnes ins Langgymnasium) ab. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteile 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2; 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Ein solcher Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Entscheid in der Sache offenstünde (Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2 mit Hinweisen) und zudem die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind.

1.2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (Urteil 2C_203/2026 vom 27. August 2026 E. 1.2 mit Hinweisen). Sind jedoch andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_95/2025 vom 8. Juli 2025 E. 1.2; 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3). Ob der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. t BGG greift, hängt primär davon ab, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war; nicht selten ist es jedoch unerlässlich, auch auf die konkret erhobenen Rügen abzustellen (vgl. Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.2 mit Hinweis), vorliegend also auf die im Hauptsacheverfahren vor der Vorinstanz namhaft gemachten Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer machten vor Verwaltungsgericht in der Hauptsache geltend, die ihrem Sohn gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen seien nicht geeignet gewesen, die aufgrund seiner Sprachentwicklungsstörung bestehenden Beeinträchtigungen zu kompensieren. Demnach ist vor Verwaltungsgericht keine Fähigkeitsbewertung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG strittig (vgl. Urteile 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 1.1; 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 151 I 73]; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.1).

Da keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt, wäre eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig, weshalb auch das gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ergriffene Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht.

1.2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, welcher der beschwerdeführenden Person droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1; Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.3). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein günstiger Entscheid in der Hauptsache den Zustand zu Beginn des Schuljahrs 2026/2027 nicht wiederherstellen könnte. Der Beginn einer neuen Schulstufe stelle einen einmaligen Übergangszeitpunkt dar. Unterrichtsstoff, Einführung in die Unterrichtsorganisation, Bildung der Klassengemeinschaft, soziale Integration und die Eingewöhnung an das gymnasiale Leistungsniveau würden mit dem ersten Schultag beginnen. Dabei gehe es nicht lediglich um organisatorische Unannehmlichkeiten, sondern um den verfassungsrechtlichen Anspruch des betroffenen Kindes auf diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang zu Bildung.

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist zu bejahen (vgl. Urteil 2D_52/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2) : Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt ein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache vorliegen wird. Somit könnte dem Sohn der Beschwerdeführer selbst bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Anschluss an die erste Klasse des Langgymnasiums wegen Zeitablaufs faktisch verunmöglicht werden.

1.3. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5). Auf das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; dabei steht ihr ein erhebliches Ermessen zu (Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies hat zur Konsequenz, dass sich das Bundesgericht insbesondere bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung auferlegt. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_633/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.1).

2.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 147 I 44 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen ist, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; Urteile 2C_739/2025 vom 6. März 2026 E. 2.1; 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.2).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweis). Entsprechende Rügen sind ausdrücklich vorzutragen und qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer erheben vor Bundesgericht keine oder jedenfalls keine rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrügen. Es bleibt damit beim vorinstanzlich Festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Zulassung ihres Sohnes zum Langgymnasium zu Recht abwies. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Interessenabwägung sei willkürlich.

3.1. Das kantonale Gericht erwog im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zusammengefasst, dass ein besonderes Augenmerk auf die Hauptsachenprognose zu legen sei, da der Sohn der Beschwerdeführer einen Schulwechsel zu gewärtigen hätte, wenn die beantragte vorsorgliche Massnahme angeordnet, die Beschwerde in der Folge aber abgewiesen würde. Die Vorinstanz erwog weiter, dass Nachteilsausgleichsmassnahmen grundsätzlich bloss auf Gesuch hin und pro futuro gewährt würden und dass dabei formale Erleichterungen im Vordergrund stünden. Vorliegend seien dem Sohn der Beschwerdeführer auf deren Gesuch hin Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden, wobei die Beschwerdeführer diese erst nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses als ungeeignet kritisiert hätten. Im Ergebnis sei bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden, dass die Rekursinstanz zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführer hätten um andere Nachteilsausgleichsmassnahmen ersuchen oder die gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen anfechten müssen, weshalb das Gesuch um vorsorgliche Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführer in die erste Klasse des Langgymnasiums abzuweisen sei (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung).

3.2. Die vorinstanzliche Summarbeurteilung erweist sich im Rahmen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2 hiervor) nicht als willkürlich. Nicht zu beanstanden ist unter Willküraspekten namentlich, dass das kantonale Gericht vorrangig darauf abgestellt hat, dass die Beschwerdeführer die Eignung der ihrem Sohn gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen erst nach Kenntnisnahme des von ihm erzielten Prüfungsresultats in Frage stellten. Zwar dürfte es kaum je möglich bzw. zumutbar sein, einen Entscheid betreffend Nachteilsausgleichsmassnahmen anzufechten, der bloss wenige Tage vor dem Prüfungstermin ergeht (so etwa in der dem Urteil 2C_299/2023 vom 7. Mai 2024 zugrundeliegenden Fallkonstellation); vorliegend lag zwischen dem Erlass der Verfügung über die dem Sohn der Beschwerdeführer gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen und dem Termin der Aufnahmeprüfung allerdings ein Zeitraum von über einem Monat. Abgesehen davon geht es im vorliegenden Fall um die Eignung von Nachteilsausgleichsmassnahmen, welche die Beschwerdeführer selbst beantragt haben. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, sie hätten gar keine für ihren Sohn geeigneten Massnahmen beantragen können, bleiben ihre Ausführungen äusserst vage. Sie legen weder dar, welche Ausgleichsmassnahmen geeignet gewesen wären, noch zeigen sie auf, inwiefern es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um einen geeigneten Nachteilsausgleich für ihren Sohn zu ersuchen. Mit der Behauptung, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass allenfalls auch andere Massnahmen hätten verlangt werden können, gelingt es den Beschwerdeführern jedenfalls nicht, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.

3.3. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpfen sich weitgehend im Vorwurf, die Vorinstanz habe den eigentlichen Gegenstand des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens verkannt, sowie darin, die Wirksamkeit der streitbetroffenen Nachteilsausgleichsmassnahmen in Zweifel zu ziehen, ohne zu erläutern, aus welchen Gründen diese ungeeignet (gewesen) sein sollen. Soweit die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen (vgl. E. 3.2 hiervor), vermögen die Beschwerdeführer damit keine Willkür darzutun.

3.4. Die seitens der Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge ist nach dem Gesagten unbegründet.

4. Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot. Sie legen indes nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht diese grundrechtliche Garantie verletzt haben soll. Darauf ist folglich - mangels Substanziierung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 98 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - nicht einzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der (Eventual-) Antrag auf vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.

5.2. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG (SR 151.3) sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des BGG, die bei Streitigkeiten über Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_498/2026
Termini attivi:
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