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2C_503/2012BGEx
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2C_503/2012

2C_504/2012
Urteil vom 30. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer/Kantonale Steuer 2005/2006; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2012.

In Erwägung,

dass der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 27. März 2012 den Rekurs von X.________ gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 16. September 2010 (Kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2005 [2009-173] und Kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2006 [2006-174] "zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist als dahingefallen erklärt" hat, dass X.________ am 24. Mai 2012 hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, die entsprechende Verfügung aufzuheben, dass die hierauf eröffneten Verfahren 2C_503/2012 bzw. 2C_504/2012 vereinigt werden können, da sie die gleichen Parteien und dieselbe Problematik betreffen, dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht eine sachbezogene Begründung zu enthalten und in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser Voraussetzung mit der blossen, nicht weiter belegten und begründeten Behauptung, dass der Präsident des Appellationsgerichts zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Kostenvorschussverfügung habe nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gelten müssen ("Zustellungsfiktion"), nicht genügt, dass auf die Beschwerden deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_503/2012 und 2C_504/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_503/2012
Termini attivi:
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