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2C_579/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_579/2026

Urteil vom 24. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. August 2026 (A-4063/2026).

Sachverhalt:

Fatti

A. Am 5. Dezember 2025 richtete das deutsche Zentrale Verbindungsbüro (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) ein Amtshilfeersuchen betreffend B.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

A.a. Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt aus, dass B.________ einer Steuerprüfung unterzogen werde. Aus den Informationen, die der ersuchenden Behörde vorlägen, gehe hervor, dass er in Deutschland aufgrund mindestens einer bestehenden ständigen Wohnstätte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Das Amtshilfeersuchen habe den Zweck, der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, die Konten der Stiftung A.________, bei welcher B.________ Stiftungsratspräsident und zu 100 % Begünstigter sei, zu steuerlichen Zwecken (Ermittlung der Kapitaleinkünfte) auszuwerten.

A.b. Die ersuchende Behörde bestätigte, dass Deutschland in der Lage sei, gleichartige Informationen zu übermitteln, dass alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft worden seien, auf die in einem solchen Fall hätten zurückgegriffen werden können, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne das Risiko einzugehen, das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden, dass die übermittelten Informationen entsprechend den Geheimhaltungsbestimmungen gemäss der oben genannten Rechtsgrundlage behandelt werden würden und dass die übermittelten Informationen nur gemäss oben genannter Rechtsgrundlage verwendet werden würden.

B. Mit Schlussverfügung vom 5. Mai 2026 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend B.________ zu leisten sei und die ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024 zu übermitteln seien.

B.a. Gegen diese Schlussverfügung vom 5. Mai 2026 erhob die Stiftung A.________ am 1. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Das Amtshilfeersuchen sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die ESTV zurückzuweisen, subeventualiter sei nur für die Jahre 2021 bis 2024 Amtshilfe zu leisten.

B.b. Mit Urteil vom 18. August 2026, versendet am 24. August 2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die ESTV habe sich auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zur steuerlichen Ansässigkeit von B.________ in Deutschland im Amtshilfeersuchen stützen dürfen. Die zu übermittelnden Informationen seien voraussichtlich erheblich.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2026 gelangt die Stiftung A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 18. August 2026 und der Schlussverfügung der ESTV vom 5. Mai 2026. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der von der ersuchenden Behörde verlangten Amtshilfe nicht erfüllt seien. Die ESTV sei anzuweisen, die ersuchten Unterlagen und Informationen nicht zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin stellt weitere Eventual- und Subeventualanträge.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).

1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).

1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).

1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen, besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).

1.2. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, wie weit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip im internationalen Steueramtshilfeverfahren reiche, wenn die ersuchende Behörde eine für die steuerliche Beurteilung zentrale Tatsachenbehauptung aufstelle, diese Behauptung jedoch durch konkrete, objektiv überprüfbare Beweismittel und insbesondere durch eigene Ermittlungen der ersuchenden Behörde erheblich erschüttert oder widerlegt werde. Konkret will die Beschwerdeführerin wissen, ob die ersuchte Behörde auch dann weiterhin von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ausgehen dürfe, wenn konkrete und nachgewiesene Anhaltspunkte gegen eine zentrale Tatsachenbehauptung sprächen, oder ob sie in einem solchen Fall verpflichtet sei, zusätzliche Erklärungen und Abklärungen beim ersuchenden Staat einzuholen.

1.3. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage betrifft das völkerrechtliche Vertrauensprinzip.

1.3.1. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Zwar steht es dem ersuchten Staat offen, zu prüfen, ob die erbetenen Informationen für den vom ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich erheblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben zu verlassen, die der ersuchende Staat mitteilt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 161 E. 2.1.3, 218 E. 3.3). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann jedoch nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C_120/2025 vom 4. März 2025 E. 1.3.1).

1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheine die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen nicht offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich. Mit der Gegendarstellung zur angeblich fehlenden ständigen Wohnstätte von B.________ in Deutschland und den dazu eingereichten Beweismitteln vermag die Beschwerdeführerin die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht zu entkräften (vgl. E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils). Die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen liefere klare Anhaltspunkte für eine mögliche Ansässigkeit in Deutschland. In Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips sei daher auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen zu vertrauen (vgl. E. 3.1.4 des angefochtenen Urteils).

1.3.3. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wie weit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip im internationalen Steueramtshilfeverfahren reiche, ist beantwortet (vgl. auch Urteile 2C_535/2026 vom 17. September 2026 E. 1.2.3; 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.3.2; 2C_542/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2.3; 2C_55/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3; 2C_56/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3). Die ESTV hat vom ersuchenden Staat lediglich dann zusätzliche Erklärungen zu verlangen, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und betrifft die blosse Anwendung der ständigen Rechtsprechung. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin ihrer Kritik an der Rechtsanwendung im Kern einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (vgl. E. 3.1.3 f. des angefochtenen Urteils; vgl. auch Art. 97 BGG). Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.

1.4. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, der vorliegende Fall sei besonders bedeutend. Allerdings legt sie keine qualifizierte Verletzung von Verfahrensrechten dar, die eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen lassen würde. Die Rüge einer falschen Beweiswürdigung ist hierzu jedenfalls nicht ausreichend (vgl. Urteile 2C_462/2026 vom 25. August 2026 E. 1.4; 2C_393/2026 vom 21. Juli 2026 E. 1.4). Nach dem Dargelegten liegt kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84a BGG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG vor.

2. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_579/2026
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